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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen (nachfolgend: Auftraggeber).
(2) Unseren Lieferungen/Leistungen liegen die nachstehenden AGB zugrunde. Dies gilt auch, wenn wir uns in der Geschäftsbeziehung künftig nicht ausdrücklich auf diese berufen. Abweichende AGB gelten nur, wenn sie von uns zuvor schriftlich anerkannt wurden. Spätestens durch Entgegennahme von Teillieferungen/Teilleistungen erklärt sich der Auftraggeber mit der Geltung unserer AGB einverstanden, auch wenn er in seinen AGB die Geltung abweichender AGB formularmäßig ausgeschlossen hat.
2. Angebote, Auftragsbestätigung, Beratung
(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge und alle sonstigen Vereinbarungen werden für uns erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Als eine solche Bestätigung gelten auch der Lieferschein oder die Warenrechnung. Änderungen in der Ausführung der Ware, die sich als technisch oder gesetzlich notwendig erweisen und für den Auftraggeber zumutbar sind, sind auch nach Vertragsschluss statthaft. Ergänzend zum Vertrag erfolgt die Lieferung gemäß des ausdrücklich vereinbarten Incoterms 2010. Ist nicht ausdrücklich ein Incoterm vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Werk (FCA) Incoterm 2010.
(2) Beratungsleistungen sind unentgeltliche Nebenleistungen, zu denen wir nicht verpflichtet sind, es sei denn, es wird ein gesonderter entgeltlicher Zusatzauftrag erteilt.
3. Lieferumfang, Lieferzeit, Lieferbedingungen
(1) EPS liefert als Systemlieferant nur Komponenten (Halbzeuge und, soweit bestellt, Vorkonfektionierungen). Das konkrete Projekt des Auftraggebers und dessen Realisierbarkeit sind nicht Teil des Lieferumfangs. Für dessen technische Umsetzung einschließlich der erforderlichen statischer Berechnungen und Nachweise ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Dies gilt auch dann, wenn EPS beim Auftraggeber ein Montagetraining durchführt; ein solches dient der allgemeinen Einweisung in die von EPS gelieferten Produkte, nicht der Mitarbeit im konkreten Projekt oder der Überprüfung desselben. EPS stellt für seine Produkte auf Wunsch die aktuellen Verarbeitungsvorschriften und falls vorhanden, die jeweils vorhandenen allgemeinen statistischen Werte zur Verfügung.
(2) Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.
(3) Wir sind zu Teillieferungen/Teilleistungen nur dann berechtigt, wenn diese für den Auftraggeber nach dem Vertragszweck von Interesse sind und dem Auftraggeber dadurch kein erheblicher Mehraufwand entsteht.
(4) Unsere Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, es sei denn, die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung ist von uns zu vertreten.
(5) Der Auftraggeber kann uns zwei Wochen nach Überschreitung eines Liefertermins schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Die vorgenannte Frist verlängert sich auf vier Wochen, wenn es sich um Produkte handelt, die nach den Vorgaben des Auftraggebers gefertigt wird.
4. Überlassene Unterlagen, Schutzrechte
An Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfen, Konstruktionen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums-, Patent-, Geschmacksmuster- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Von uns zur Verfügung gestellte Betriebsmittel bleiben ebenfalls unser Eigentum, es sei denn es wird etwas anderes schriftlich oder in Textform vereinbart.
5. Gefahrübergang
Der Gefahrübergang richtet sich nach dem vereinbarten Incoterm 2010. Bei der freiwilligen Rücknahme von Ware trägt der Auftraggeber die Gefahr bis zum Eingang und der Abladung bei uns.
6. Preise
Unsere Preise verstehen sich soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde ab Werk (FCA) Incoterms 2010 ausschließlich Verpackung sowie Einfuhrsteuern, aber zuzüglich der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
7. Zahlung
(1) Unsere Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig. Skonto wird nicht gewährt, es sei denn, er wurde ausdrücklich vorher vereinbart. Ist der Zugang der Rechnung streitig, kommt der Auftraggeber spätestens dreißig Tage nach Empfang der Ware ohne Mahnung in Verzug.
(2) Zahlungen sind zunächst auf etwaige Kosten, dann auf die Zinsen, sodann auf die Hauptschuld, und zwar zunächst auf die nicht titulierte, sodann auf die ältere Schuld, anzurechnen. Der Auftraggeber kann gegen unsere Forderungen nur mit unbestrittenen, von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen oder mit Forderungen, die Gegenseitigkeitsverhältnis zu unserer Forderung stehen, aufrechnen. Auftraggeber ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen rechtlichen Vertragsverhältnis beruht.
(3) Bei Umständen, die uns nach Vertragsschluss bekannt werden und die begründete Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Auftraggebers und der Gefährdung unseres Gegenanspruchs aufkommen lassen, insbesondere bei Bonitätsrückstufungen durch Wirtschaftsauskunftsdateien oder bei der Verschlechterung des Ratings in unserer Warenkreditversicherung, können wir für weitere bereits vereinbarte Lieferungen Leistung Zug um Zug verlangen.
8. Mängelhaftung
(1) Mängelansprüche bestehen nicht bei unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Zur Verfügung gestellte Muster, Abbildungen und Zeichnungen beinhalten eine Garantie oder die Vereinbarung einer Beschaffenheit nur, wenn wir dies zuvor schriftlich ausdrücklich bestätigt haben. Wird in Unterlagen von uns, insbesondere in Katalogen, Prospekten und Datenblättern, der Begriff „Garantie“ verwendet, handelt es sich um eine selbstständige Garantie, die in keiner Verbindung zu den gesetzlichen Mängelansprüchen steht.
(2) Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge hat der Auftraggeber während der Gewährleistungszeitraumes [Ziffer 8 (5)] einen Anspruch auf Nacherfüllung; hinsichtlich der Art der Nacherfüllung – Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache – steht uns das Wahlrecht zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder sind für den Auftraggeber weitere Nacherfüllungsversuche unzumutbar, kann der Auftraggeber seine weiteren Rechte geltend machen.
(3) Wird der Auftraggeber von seinem Abnehmer oder einem Verbraucher wegen eines Mangels der gelieferten Produkte, der bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, in Anspruch genommen, bleiben die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegenüber uns nach §§ 445a, 445b und 478 BGB unberührt. .
(4) Das Recht des Kunden Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei Mängeln zu verlangen ist in Ziffer 9 geregelt.
(5) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 428 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und 445b (Lieferantenregress) längere Fristen vorschreibt, sowie in Fällen der Verletzung von Leben, des Körpers und der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
(6) Ansprüche gegen uns wegen eines Mangels stehen nur dem Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.
9. Haftung
Wir haften für entstehende Schäden und lediglich soweit dies auf einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässig Verhalten von uns, unserem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, so ist unserer Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist bei Verpflichtungen gegeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst möglich macht oder auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertraut hat und vertrauen durfte.
Eine darüberhinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Haftung wegen der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. Das gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Ersatz für Schäden im Sinne dieser Ziffer 9 umfasst auch den Ersatz für vergebliche Aufwendungen.
10. Eigentumsvorbehalt
(1) Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher uns gegen den Auftraggeber zustehenden Forderungen, einschließlich Nebenforderungen und Schadensersatzansprüchen. Dies gilt auch, wenn der Preis für eine bestimmte, vom Auftraggeber bezeichnete Ware bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung unserer Saldoforderung. Übersteigt der Verwertungswert der Vorbehaltsware unsere Forderungen um mehr als zwanzig Prozent, sind wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Übereignung verpflichtet, wobei die im Einzelnen zu übertragende Vorbehaltsware von uns bestimmt wird.
(2) Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit nicht uns gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Sachen.
(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verwenden oder zu veräußern. Sämtliche, dem Auftraggeber aus der Verwendung der Vorbehaltsware erwachsenden Forderungen tritt er hiermit einschließlich Umsatzsteuer und Rechten aus Bauhandwerkersicherheiten (letztere in Höhe der gesicherten, an uns abgetretenen Forderung) im Voraus an uns ab. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen veräußert oder verwendet, umfasst die Abtretung nur den Teil der Forderung, welche dem Verhältnis des Lieferwertes der Vorbehaltsware zum Lieferwert der uns nicht gehörenden Gegenstände entspricht. Die Befugnis des Auftraggebers, Vorbehaltsware zu veräußern oder zu verarbeiten, endet mit dem Widerruf durch uns infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Auftraggebers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung. Hat der Auftraggeber die Forderung im Rahmen eines echten Factorings verkauft, so tritt er die an die Stelle tretende Forderung gegen den Faktor schon jetzt an uns ab. Zahlt der Abnehmer auf eines der Bankkonten unseres Auftraggebers, so tritt der Auftraggeber schon jetzt den Anspruch aus der Gutschrift gegenüber seinem Kreditinstitut an uns ab. Wir nehmen die vorstehenden Abtretungen an.
(4) Der Auftraggeber ist ermächtigt die abgetretenen Forderungen einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Einziehungsermächtigung erlischt mit dem Widerruf durch uns, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Auftraggebers bzw. bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Kunden des Auftraggebers von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen, solange ein Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet wurde und Anordnungen des Insolvenzgerichts nicht entgegenstehen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der uns zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift seiner Kunden, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderung notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
(5) Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind nicht statthaft. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat der Auftraggeber uns unverzüglich mitzuteilen. Kosten von Interventionen gegen die Zugriffe Dritter trägt der Auftraggeber, soweit sie nicht von dem Dritten ersetzt werden.
(6) Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren (Feuer, Diebstahl, Wasser etc.) angemessen zu versichern. Der Auftraggeber tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der o. g. Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe des Werts des Vorbehaltseigentums, max. aber in Höhe unseres Sicherungsbedürfnisses, ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
11. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtstand, Sprache
(1) Die Vertragsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und uns unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort für Lieferungen/Leistungen und Zahlungen ist unser Sitz.
(3) Gerichtsstand, auch zu Streitigkeiten über die Wirksamkeit des Vertrages oder dieser Gerichtsstandsvereinbarung, ist das für unseren Sitz sachlich und örtlich zuständige Gericht, es sei denn es besteht eine Schiedsvereinbarung. Maßgeblich ist der in deutscher Sprache abgefasste Vertragstext.
Stand 05/2020